Erläuterungen

Grundstücksrecht

Der Abschluss eines Kauf-, Schenkungs-, Tausch- oder sonstigen Veräußerungsvertrages über Grundeigentum (Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum, Erbbaurecht) bedarf der notariellen Beurkundung nach § 311 b BGB. Der Notar berät unparteiisch die Beteiligten und gestaltet den Vertrag rechtssicher und übernimmt den Vertragsvollzug. Hierbei sind vielfach auch Genehmigungen und Bescheinigungen von Behörden und/oder Privatpersonen einzuholen. Auch hier wird der Notar im Interesse der Vertragsbeteiligten tätig. Die beurkundeten Erklärungen und weitere Unterlagen werden als Grundlage für die Eintragung im Grundbuch an das Grundbuchamt vom Notar elektronisch versendet. Dieser prüft die vorgenommenen Eintragungen im Grundbuch auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit.

Ferner bedürfen im Grundbuch einzutragende Belastungen (Nießbrauch, Wohnungsrecht, Grundschuld, Hypothek etc.) mindestens der Form der notariellen Beglaubigung gemäß § 29 GBO. Auch hier wird der Notar für Sie sowohl bei der Ausarbeitung der notariellen Urkunde als auch beim Vollzug dieser tätig.

Erbrecht

Die Regelung der Vermögensnachfolge sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich stellt einen weiteren Schwerpunkt der notariellen Tätigkeit dar. Regelmäßig wird die gesetzliche Erbfolge nicht das passende Mittel zur Verwirklichung Ihrer Vorstellungen im Erbfall sein. Daher bedarf es bereits zu Lebzeiten einer vorsorgenden Planung. Hierbei sind bei der Abfassung von Testamenten/Erbverträgen vielfach auf die individuellen Vorstellungen des Testierers abzustimmende Regelungen erforderlich. Es kommen insbesondere Erbeinsetzungen, Vermächtnisanordnungen, Auflagen, Teilungsanordnungen und die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Betracht. Auch hierbei ist eine fundierte und rechtlich sichere Gestaltung notwendig und durch den Notar gesichert.

Familienrecht

Auch im Bereich des Familienrechts ist vielfach eine notarielle Beratung und Beurkundung sinnvoll und teilweise auch gesetzlich vorgeschrieben. Dies betrifft unter anderem den Abschluss eines Ehevertrages, einer Scheidungsvereinbarung, Adoptionsanträge und Unterhaltsvereinbarungen. Der Abschluss eines Ehevertrages beugt vielfach späteren Konflikten vor, da von den Ehegatten bereits einvernehmlich eine Regelung hinsichtlich des Güterstandes, des Versorgungsausgleichs, des Unterhalts und Sorgerechts für gemeinsame Kinder getroffen wird. Dieser kann sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe abgeschlossen werden und bedarf nach § 1410 BGB der notariellen Beurkundung. Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung erfolgt häufig auch die Auseinandersetzung gemeinsam erworbenen Grundbesitzes, so dass auch hier eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich ist. Gleiches gilt für die in einer Scheidungsvereinbarung regelmäßig vereinbarte Gütertrennung und den Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht.

Gesellschaftsrecht

Der erste Schritt in ein unternehmerisches Leben beginnt häufig mit der Gründung eines Einzelunternehmens oder einer Personen-/Kapitalgesellschaft. Die Gründung einer GmbH und AG bedarf der notariellen Beurkundung nach § 2 GmbHG und § 23 AktG. Darüber hinaus müssen diese Gründungen und auch die Vorgänge bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Diese Anmeldungen bedürfen der notariellen Beglaubigung nach § 12 HGB. Der Notar berät insbesondere im Zusammenhang mit der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen bei Kapitalgesellschaften, da hierbei insbesondere auch vielfach Regelungen zur Unternehmensnachfolge und Veräußerung der Beteiligung zu treffen sind (Erbrechtliche Nachfolgeklausel, Vorkaufsrecht, Ankaufsrecht, Einziehungsrecht, Abfindung).

Des Weiteren bedarf auch die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils nach § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung. Hierbei wird der Anteilsübertragungsvertrag entsprechend den Wünschen der Vertragsbeteiligten und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen erstellt und eine neue Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG vom Notar gefertigt und von diesem zum Handelsregister eingereicht.

Auch spätere Änderungen der Satzung einer GmbH und AG (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Kapitalveränderungen usw.) sind beurkundungsbedürftig und zum Handelsregister anzumelden.

Recht der General- und Vorsorgevollmacht

Die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht erspart im Ernstfall die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht. Der Vollmachtgeber kann daher selbst bestimmen, wer ihn im Fall seiner Verhinderung vertreten kann. Die Person des Bevollmächtigten kann der Vollmachtgeber hierbei selbst bestimmen. Auch kann er mehrere Bevollmächtigte in der Urkunde benennen.

Die General- und Vorsorgevollmacht umfasst sowohl Regelungen im vermögensrechtlichen Bereich (Abschluss von Verträgen aller Art, Verkauf und Erwerb von Immobilien, Anträge gegenüber Gerichten und Behörden, Eröffnung und Auflösung eines Kontos etc.) als auch im gesundheitlichen Bereich (Einwilligung und Nichteinwilligung in ärztliche Maßnahmen, Bestimmung des Aufenthalts, Freiheitsentziehende Maßnahmen, Zwangsmaßnahmen).

Darüber hinaus können aufgrund der notariellen Beratung und Gestaltung auch individuelle Wünsche des Vollmachtgebers in der Vollmacht umgesetzt werden.